Säule 3a: Steuern sparen und Vermögen aufbauen mit der gebundenen Selbstvorsorge

Grundlagen der gebundenen Selbstvorsorge

Das schweizerische Drei-Säulen-System der Altersvorsorge besteht aus der staatlichen AHV/IV (1. Säule), der beruflichen Pensionskasse (2. Säule) und der individuellen Selbstvorsorge (3. Säule). Seit 1972 ist die individuelle Vorsorge in der Bundesverfassung verankert. Die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a), geregelt in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung (BVV 3) seit 1987, wird durch die Fiskal- und Wohneigentumspolitik des Bundes gefördert.

Säule 3a: Steuern sparen und Vermögen aufbauen mit der gebundenen Selbstvorsorge
© Lordal Planquette (CC BY-SA 4.0)

Die Säule 3a zeichnet sich durch eine dreifache steuerliche Privilegierung aus: Einzahlungen sind von den direkten Steuern abzugsfähig, das Vermögen wächst steuerfrei, und die Auszahlung erfolgt zu einem reduzierten Steuersatz getrennt vom übrigen Einkommen. Im Gegensatz zur freien Selbstvorsorge (Säule 3b) kann über das Guthaben nicht jederzeit frei verfügt werden.

Wer kann einzahlen?

Beitragsberechtigt sind Personen mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen in der Schweiz. Dazu gehören:

  • Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende
  • Im Ausland wohnhafte Personen, die in der Schweiz arbeiten und den schweizerischen Sozialversicherungen unterstehen
  • Bezüger/innen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung
  • Teilinvalide Personen mit AHV-pflichtigem Einkommen

Nähere Informationen zur steuerlichen Behandlung enthält das Kreisschreiben Nr. 18 der ESTV.

Zulässige Vorsorgeformen

Zugelassen sind zwei ganz bestimmte Vorsorgeformen:

  • Die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen
  • Die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen

Für Selbständigerwerbende ohne Pensionskassenanschluss hat die Säule 3a eine besondere Bedeutung, da sie als Ersatz für die 2. Säule dienen kann.

Steuervorteile und Beitragsbeträge

Die Säule 3a bietet einen der effektivsten legalen Steuersparmöglichkeiten in der Schweiz. Die Höhe der Ersparnis hängt vom Wohnort, dem Einkommen und dem Zivilstand ab.

Aktuelle Maximalbeträge

Ab 2025 gelten folgende maximale Abzugsbeträge:

KategorieMaximalbetrag pro Jahr
«Kleiner» Beitrag (mit Pensionskassenanschluss)CHF 7'258
«Grosser» Beitrag (ohne Pensionskassenanschluss)20 % des Erwerbseinkommens, max. CHF 36'288

Beiträge können bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters geleistet werden, sofern die Person noch erwerbstätig ist.

Steuerersparnis im Beispiel

Ein lediger, 49-jähriger Arbeitnehmer mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 80'000 und Pensionskassenanschluss spart 2026 bei der Maximalzahlung von CHF 7'258 je nach Wohnort unterschiedlich viel:

  • Stadt Luzern: CHF 1'221
  • Sarnen: CHF 1'005
  • Stadt Zug: CHF 782

Ehepaare mit zwei Einkommen können den doppelten Betrag (CHF 14'516) abziehen und etwa CHF 2'447 (Luzern) bis CHF 1'142 (Zug) sparen.

Rückwirkende Einkäufe ab 2026

Eine wichtige Neuerung ab dem Steuerjahr 2026: Wer in den vergangenen Jahren nicht den Maximalbetrag eingezahlt hat, kann diese Beiträge nachträglich bis zu zehn Jahre rückwirkend nachholen. Der jährliche Einkauf ist dabei auf den «kleinen» Beitrag (CHF 7'258 im Jahr 2026) beschränkt. Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Einkommen sowohl im Jahr des Einkaufs als auch im Nachholjahr.

Strategien für Einzahlung und Anlage

Die Wahl des Anbieters und die Strategie der Einzahlung haben langfristig enorme finanzielle Auswirkungen.

Banklösung versus Versicherung

Grundsätzlich stehen sich Bank- und Versicherungslösungen gegenüber. Bankprodukte bieten typischerweise höhere Renditen und niedrigere Gebühren. Während Banken Verwaltungsgebühren von oft nur 0,4 % bis 0,8 % jährlich verlangen, können Versicherungslösungen mit 2 % bis 3 % Gebühren pro Jahr deutlich mehr vom Ertrag schmälern. Historische Daten zeigen, dass ausgewogene Bankportfolios über 30 Jahre hinweg Tausende von Franken mehr an Vermögen generieren können.

Das sogenannte Unbundling – also die Trennung von Sparen und Risikoabsicherung – empfiehlt sich meist: Man legt den Sparteil bei einer Bank an und deckt Risiken wie Tod oder Invalidität separat über Risikopolicen ab. Dies bietet mehr Flexibilität bei der Wahl der jährlichen Beiträge und ermöglicht den Wechsel der Anlagestrategie ohne hohe Rückkaufsverluste.

Eine Versicherungslösung kann Sinn ergeben, wenn eine erzwungene Spardisziplin oder ein hoher Bedarf an Todesfallschutz besteht, der nicht anderweitig gedeckt ist.

Frühzeitig einzahlen und investieren

Wer früh im Jahr (am besten zu Jahresbeginn) einzahlt, profitiert über das ganze Jahr vom Zinseszinseffekt. Zudem lohnt sich die Anlage in Vorsorgefonds, da über Jahrzehnte hinweg die Chance auf höhere Renditen besteht. Wer jedoch 55 Jahre oder älter ist, sollte den Aktienanteil reduzieren, um das Risiko von Kursverlusten kurz vor dem Renteneintritt zu minimieren.

Mehrere Konten für den gestaffelten Bezug

Da beim Kapitalbezug das gesamte Konto aufgelöst werden muss, empfiehlt es sich, das Gesamtguthaben auf mehrere 3a-Konten zu verteilen. Viele Sparer eröffnen ein weiteres Konto, wenn der Saldo zwischen 30'000 und 50'000 Franken liegt. Dies ermöglicht es, das Kapital über mehrere Jahre gestaffelt zu beziehen und so die steuerliche Progression zu mildern.

Auszahlung und Erbfolge

Die gebundene Vorsorge ist bis zum Bezug gesperrt. Eine vorschriftsmässige Planung der Auszahlung ist daher essenziell.

Möglichkeiten des Kapitalbezugs

Ordentlich kann das Kapital frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Referenzalters bezogen werden. Ein vorzeitiger Bezug ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule
  • Bezug einer ganzen Invalidenrente der IV (wenn das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist)
  • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Endgültiges Verlassen der Schweiz
  • Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypotheken (WEF)

Steuern sparen durch Staffelung

Das angesparte Kapital wird bei der Auszahlung besteuert. Da der Steuertarif progressiv ist, lohnt es sich, die Auszahlung auf mehrere Jahre zu verteilen. Wer beispielsweise CHF 120'000 in einer Tranche bezieht, zahlt in Luzern etwa CHF 5'300 Steuern; bei zwei Tranchen à CHF 60'000 über zwei Jahre reduziert sich die Steuerlast um mehr als ein Drittel. Dabei sind auch die Auszahlungen der Pensionskasse und des Partners zu berücksichtigen, da diese addiert werden.

Reihenfolge der Begünstigten

Im Todesfall ist die Auszahlung des Guthabens gesetzlich geregelt. Begünstigt sind in folgender Reihenfolge:

  1. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner
  2. Direkte Nachkommen sowie natürliche Personen, die von der verstorbenen Person unterstützt wurden, oder der Lebenspartner der letzten fünf Jahre
  3. Die Eltern
  4. Die Geschwister
  5. Die übrigen Erben

Die Aufteilung des Vermögens auf die Begünstigten kann frei bestimmt werden, sofern die Pflichtteile nicht verletzt werden. Eine Begünstigung kann jederzeit formfrei der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden.