Versicherungsbeiträge und Altersvorsorge steuerlich absetzen: Regelungen in Deutschland und der Schweiz
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen in Deutschland
Alljährlich suchen Millionen Deutsche ihre Lohnzettel, Rechnungen und Quittungen zusammen, um ihre Steuererklärung auszufüllen. Häufig lohnt sich die Abgabe auch ohne gesetzliche Verpflichtung: Die durchschnittliche Steuererstattung liegt bei über 1.200 Euro. Dabei können auch die Kosten für viele Versicherungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Altersvorsorge: Basisrente und Riester-Rente
Steuerpflichtige können die Kosten für die Altersvorsorge, die der Basisabsicherung dient, als Sonderausgaben absetzen. Dazu gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungswerke sowie die Basisrente – auch Rürup-Rente genannt. Für 2025 sind Einzahlungen von maximal 29.344 Euro (2026: 30.826 Euro) abzugsfähig. Für Ehepaare, die zusammen veranlagt sind, verdoppelt sich der Betrag. Die geleisteten Zahlungen sind in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen. Einzahlungen in die Basisrente können dort unter Zeile 8 („Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen”) vermerkt werden.
Gut zu wissen: Seit 2023 können Steuerpflichtige ihre Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der betraglichen Höchstgrenzen zu 100 Prozent als Sonderausgaben ansetzen.
Der Staat fördert die Riester-Rente sowohl direkt über Zulagen als auch indirekt über Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug von maximal 2.100 Euro. Dieser wird aber nur gewährt, wenn er für die Steuerpflichtigen günstiger ist als die Zulagen. Ob das der Fall ist, hängt von mehreren Faktoren ab, etwa der Zahl der Kinder, dem Steuersatz und der gezahlten Riester-Beiträge. Sie tragen ihre Riester-Beiträge einfach in die Anlage AV ein. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung automatisch durch.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Neben den Ausgaben für die Altersvorsorge berücksichtigt der Fiskus weitere Aufwendungen, die Vorsorgecharakter haben. Dazu gehören Beiträge zu einer ganzen Reihe von Policen, beispielsweise die Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege-, Haftpflicht-, Risikoleben- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Auch Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind begünstigt.
Die absetzbare Höchstgrenze liegt bei 1.900 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.800 Euro für Selbstständige. Bei Verheirateten ergibt sich der Maximalbetrag durch Addition der jeweils zustehenden Höchstbeträge. Der Entlastungseffekt ist jedoch in der Regel gering, da die meisten mit ihren Beiträgen für die Kranken- oder Pflegeversicherung die Höchstgrenzen bereits ausschöpfen. Auch diese Beiträge gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand.
Beruflich veranlasste Versicherungen
Beiträge für Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, können unbegrenzt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dazu gehören die Berufshaftpflicht-, die Arbeitsrechtsschutz- oder eine Unfallversicherung, die nur bei Arbeitsunfällen leistet. Angestellte können solche Prämien in der Anlage N eintragen.
Nicht absetzbare Versicherungen
Nicht jede Police bringt steuerliche Vorteile. Die Beiträge für reine Sachversicherungen wie eine Kfz-Kasko- oder Hausratversicherung sind steuerlich nicht absetzbar. Gleiches gilt für privat veranlasste Rechtsschutzversicherungen. Beiträge zu Lebens- oder Rentenversicherungen, die keine Riester-Produkte sind und die nach 2004 abgeschlossen wurden, sind ebenfalls nicht abzugsfähig.
Steuerersparnis durch Säule 3a in der Schweiz
In der Schweiz bietet die 3. Säule eine weitere Möglichkeit zur Steueroptimierung. Dank dem Einkauf in die 3. Säule können Vorsorgelücken ab dem 1. Januar 2026 rückwirkend reduziert oder ganz geschlossen werden.